AGB

Freeze and Breed

Freeze and Breed besteht aus einer Besamungsstation und einem Hengstsamendepot. Jeder, der unsere Leistungen in Anspruch nimmt, erkennt unsere nachfolgenden Geschäftsbedingungen als verbindlich an. Eine Änderung der AGB’s kann jederzeit erfolgen, sofern es erforderlich ist, und wird auf der Homepage veröffentlicht

 

1) Preise können der Homepage entnommen, per Email oder telefonisch erfragt werden.

2) Begriffserklärungen:

Trächtigkeitsgarantie: Die Decktaxe wird fällig, wenn ein Monat nach der letzten Besamung weder eine Nachbestellung des Samens erfolgt ist, noch eine Bestätigung des Tierarztes eingegangen ist, die besagt, dass die Stute nicht trächtig ist. Sollte die Stute in der Saison mit Frischsamen nicht trächtig werden und bis spätestens zum 15.09. des laufenden Jahres eine tierärztliche Bestätigung über die Nichtträchtigkeit vorliegen, berechnen wir KEINE Decktaxe.

Lebendfohlengarantie: Geburt eines „nicht-lebensfähigen“ Fohlens Abort, Totgeburt, Fohlen stirbt innerhalb von 36 std). Ein lebensfähiges Fohlen wird definiert als Fohlen das selbständig und ohne fremde Hilfe stehen und säugen kann. Die Lebendfohlengarantie gilt nur für die ersten 36 Stunden nach der Geburt des Fohlens

Besamungstaxe/ Buchungsgebühr: Fällt vor der Besamung an und wird nicht zurückerstattet, wenn die Stute nicht aufnehmen sollte.

Trächtigkeitstaxe: Fällt an, wenn nicht eine Bestätigung des Tierarztes, untersucht bis zum 21. Tag nach der letzten Besamung, vorliegt.

Splitting: Kombination von Besamungstaxe und Trächtigkeitstaxe.

Anmeldegebühr: Die Anmeldegebühr wird auf nachfolgende Rechnungen angerechnet und als Gutschrift verbucht. Bei der Nicht-Inanspruchnahme oder der teilweisen Nicht-Inanspruchnahme der gebuchten Leistung wird die Anmeldegebühr nicht zurückerstattet.

3) Versandkisten für Frischsamen müssen unverzüglich zurückgeschickt werden. Sollten sie nach 7 Tagen (Ausland 14 Tage) nicht wieder angekommen sein, wird eine Kiste mit 20,- Euro berechnet. Gezahlte Kautionen für Stickstoffcontainer werden nur zurückgezahlt, wenn der Container innerhalb von 7 Tagen oder nach Versandrückruf unversehrt wieder bei Freeze and Breed angekommen ist.

4) Die Besamungsstation Freeze and Breed übernimmt keine Gewähr für die rechtzeitige Zustellung von Sperma, wenn das Sperma ordnungsgemäß an die Versandperson übergeben worden ist. Reklamationen müssen bis 12.00 Uhr telefonisch und per email am Ankunftstag erfolgen.

5) Deckscheine aus TG-Besamungen: Zuständig sind die jeweiligen Sameneigentümer. Nutzer dieser Hengste müssen daher ihre Besamung an die Hengst- bzw Sameneigentümer melden.

Deckscheine aus FS- oder Nativbesamungen werden nach vollständiger Bezahlung des Deckgeldes und nach Rücksendung der ausgefüllten Samenversandnachweise ausgestellt.

6) Sollten Rechnungen nicht innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Rechnung bezahlt sein, behält sich Freeze and Breed vor, weitere Samenlieferungen einzustellen.

Bei jeglichem Zahlungsverzug kann Freeze and Breed gegen die eingebrachten Gegenstände aufrechnen oder pfänden. Dies betrifft insbesondere TG-Samenbestände und Container.

7) Öffnungszeiten: Mo – Sa von 10 Uhr bis 17 Uhr, Sonn- und Feiertags ist der Hof für Besucher geschlossen. Da es sich um eine EU-Besamungsstation handelt, ist jeder Besuch seines Pferdes vorher anzumelden. Das Betreten des Stationsgeländes ist ohne Erlaubnis streng verboten.

8) Für Stuten mit gleicher Farbgenetik in den Sonderfarben gelten teilweise gesonderte Deckbedingungen nach Absprache.

9) Eine Rückerstattung der Anmeldegebühr im Frischsamenversand erfolgt nicht.

10) Nicht alle Hengste stehen die komplette Decksaison zur Verfügung, dies ist der Hengstbeschreibung auf der Homepage zu entnehmen. Hengstwechsel sind möglich, wenn es sich nicht um Gasthengste handelt.

11) Samennachlieferungen erfolgen nur unter der Voraussetzung, dass

a) beim Frischsamenversand: die Stute vor der ersten Nachlieferung ein negatives Tupferergebnis vorweisen kann und das Tupferergebnis per Email oder Post eingereicht wurde.

b) im Tiefgefriersamenversand: die Stute VOR DER ERSTEN BESAMUNG ein negatives Tupferergebnis vorweisen kann. Der Bericht der Tupferprobe und ein tierärztlicher Bericht über die Besamungen und die negative Trächtigkeitsuntersuchung muss per Email oder Post eingereicht werden.

12) Sollten Testergebnisse von Hengsten, die zur Samengewinnung auf Station stehen, bzw standen, positiv sein, haftet der Hengsteigentümer für den Schaden. Gewonnener Samen, der in diese Zeitspanne fällt, ist von Freeze and Breed zu vernichten.

13) Samenlagerung: Wenn ein Sameneigentümer mit der Zahlung in Verzug kommt, ist Freeze and Breed berechtigt, Samen oder eingestellte Container zum handelsüblichen Preis im Auftrag zu verkaufen und den Erlös gegenzurechnen. Der Restbetrag steht dem Sameneigentümer zu.

Freeze and Breed ist außerdem dazu berechtigt, bei Zahlungsverzug von mehr als 6 Monaten nach Rechnungsstellung den Samenbestand, über den die Rechnung erstellt wurde, zu vernichten.

14) Freeze and Breed schließt eine Haftung für den eingelagerten Samen aus, es sei denn, er ist durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verschulden beschädigt oder zerstört worden.

15) Das Eigentum an hergestelltem Tiefgefriersamen geht nach vollständiger Bezahlung auf den Hengsthalter über. Nach der Herstellung ist eine Lagerung von 30 Tagen gesetzlich vorgeschrieben. Sollten alle Laborergebnisse vorliegen, erhält der Hengsthalter mit Abschluss der geforderten Lagerperiode eine Mappe mit Kopien der Testergebnisse seines Hengstes, sowie den Herstellungsunterlagen, die er im Falle des Verkaufs des Samens benötigt. Die Original-Herstellungsunterlagen bleiben im Eigentum von Freeze and Breed. Zur Qualitätssicherung bewahrt sich Freeze and Breed aus jeder hergestellten Charge eine Pailette auf. Deren Herstellung und ihre Lagerung wird nicht dem Sameneigentümer in Rechnung gestellt, sowie Zuchtrechte seitens Freeze and Breed ausgeschlossen.

Sollte Samen auf eine andere Station umgelagert werden, wird eine Umlagerungsgebühr für den Verwaltungsaufwand sowie die üblichen Versandgebühren fällig.

Einstellungsbedingungen

16) Freeze and Breed erklärt hiermit, dass eine Betriebshaftpflichtversicherung besteht. Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Pensionsgeber für Schäden am eingestellten Pferd und an den Personen nur insoweit haftet, als dies die Betriebshaftpflichtversicherung übernimmt.

Jeder Pferdebesitzer trägt selbst Sorge für eine Tierhalterhaftpflichtversicherung für seine Pferde. Er stellt Freeze and Breed oder von ihm beauftragte Personen von allen Ansprüchen Dritter oder Schäden am Pferd selbst aus einer Tierhüterhaftung frei, es sei denn, es handelt sich um grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Es ist ausdrücklich vereinbart, dass der Pferdebesitzer für alle etwaigen Ansprüche gegen das Freeze and Breed die volle Beweislast hinsichtlich aller anspruchsbegründeten Tatsachen hat.

Der Pferdebesitzer hat für alle Schäden aufzukommen, die an den Einrichtungen des Stalles, den sonstigen Anlagen oder Gerätschaften des Betriebes durch ihn, bzw., sein Pferd oder einem mit dem Reiten oder Pflegen seines Pferde Beauftragten verursacht werden.

17) Der Pferdebesitzer versichert, dass das Pferd nicht von einer ansteckenden Krankheit befallen ist oder aus einem verseuchten Stall kommt. Gegebenenfalls kann verlangt werden, hierfür einen tierärztlichen Bericht auf Kosten des Pferdebesitzers zu verlangen, bzw. erstellen zu lassen. Sollte ein Pferd eine ansteckende Krankheit einschleppen, haftet der Einsteller vollumfänglich für alle Folgeschäden.

Freeze and Breed kann nach Absprache im Namen und auf Rechnung des Pferdebesitzers einen Tierarzt beauftragen, wenn die Hinzuziehung eines Tierarztes geboten erscheint, oder eine einheitliche Behandlung (Wurmkur etc.) der eingestellten Pferde erforderlich ist.

Entsprechendes gilt für die Beauftragung eines Hufschmiedes. Die Hufbearbeitung nimmt grundsätzlich der Hofschmied vor.

Der Eigentümer des eingestellten Pferdes ist damit einverstanden, dass bei seiner Abwesenheit nach Absprache mit dem Tierarzt, dem Betriebsleiter oder einer von ihm beauftragten Person, am Pferd lebenserhaltende Maßnahmen vorgenommen werden dürfen und gegebenenfalls ein Transport in die Klinik erfolgen darf. Die Kosten hierfür gehen zu Lasten des Eigentümers des eingestellten Pferdes.

18) Der Pferdebesitzer kann den Einstellungspreis mit einer Gegenforderung nicht aufrechnen.

Freeze and Breed steht wegen aller ihm aus diesem Vertrag zustehenden Forderungen gegen den Pferdebesitzer ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen zu und er ist befugt, seine Ansprüche aus einem Erlös aus der Verwertung der eingebrachten Sachen zu befriedigen. Das eingestellte Pferd kommt den eingebrachten Sachen gleich, Die Befriedigung erfolgt nach den für das Pfandrecht geltenden Vorschriften des BGB. Die Verkaufsberechtigung tritt 2 Wochen nach Verkaufsandrohung gegenüber dem Pferdebesitzer, gerichtet an die zuletzt bekannte Anschrift ein. Der Pferdebesitzer erklärt, dass das eingestellte Pferd und das Reitzubehör in seinem alleinigen Eigentum stehen und nicht mit Rechten Dritter belastet sind.

20) Die Einstellungsbedingungen treten in Kraft, sobald ein Pferd den Hof und das Stationsgelände betritt. Es gelten alle fremden Pferde als Einstellerpferde, d.h. Rentnerpferde, Aufzuchtpferde, Zuchtstuten, Gaststuten und Hengste.

 

 

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Montabaur.

Stand: 01.01.2019